- 5 - Wer Akteneinsicht wünscht, hat ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Doch spricht nichts dagegen, dass die KESB den Berechtigten die Akten oder einzelne Aktenstücke von sich aus zustellt. Die Verfahrensbeteiligten dürfen sich zum Inhalt der Verfahrens- akten äussern. Setzt die KESB die Verfahrensbeteiligten erst zusammen mit dem Ent- scheid in der Sache über ein bisher geheim gehaltenes Aktenstück in Kenntnis, so liegt eine Gehörsverletzung vor (Auer/Marti, Basler Kommentar, 5. A., N. 3 ff. zu Art. 449b ZGB). 2.3 Soweit aus den Akten ersichtlich, hat der Beschwerdeführer weder vor dem Ent- scheid noch zwischen Erhalt des Entscheids und der Beschwerde Einsicht in die Akten oder die Zustellung des Protokolls verlangt. Bereits aus diesem Grund ist eine Verlet- zung des Akteneinsichtsrechts kaum denkbar. Überdies waren beide Eltern bei der Sit- zung anwesend und hatten mithin Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Sitzung und des dort Besprochenen. Selbst wenn jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, wäre dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Den Parteien wurde der Bericht des AKS vom 7. Oktober 2021 samt Beobachtungsnotizen der Schule sowie das Protokoll der Sitzung vom 11. Oktober 2021 am 17. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitergehende Akteneinsicht haben die vor Kan- tonsgericht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht verlangt. 3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 314a ZGB, da die Kinder
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Die Beiständin hat der KESB Bezirk Brig sooft sie es als nötig erachtet, jedoch spätestens vor Weih- nachten 2021 Bericht zu erstatten.
E. 6 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. B. Am 11. November 2021 reichte X _________ Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und beantragte die Zustellung einzelner Akten, die Gutheissung der Beschwerde so- wie die Aufhebung des Entscheids der KESB Bezirk Brig. Er führte aus, im Entscheid werde auf Unterlagen verwiesen, die ihm nie zugstellt worden seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter seien die Kinder vor dem Entscheid der KESB Bezirk Brig nicht angehört worden, was Art. 314a ZGB verletze. Er stellte in Frage, ob überhaupt eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege und rügte, dass die KESB Bezirk
- 3 - Brig keine milderen Massnahmen geprüft habe, insbesondere die Möglichkeit ihm als Kindsvater die Obhut zuzuteilen. C. A _________ nahm am 23. November 2021 zur Beschwerde Stellung. Die KESB Bezirk Brig reichte am 25. November 2021 die Akten ein und verzichtete auf eine Stel- lungnahme.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Er- wachsenenschutzbehörde nach Art. 443 ff. ZGB sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB; Art. 117 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 [EGZGB; SGS/VS 211.1]). Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2 EGZGB). 1.2 Der Beschwerdeführer als betroffene Person ist zur Beschwerde legitimiert. Der Entscheid wurde am 12. Oktober 2021 mit A+ versandt. Mit Beschwerde vom
12. November 2021 ist die Eingabe fristgerecht erfolgt. 1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein voll- kommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Än- derung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7085). Weil im Kindesschutzverfahren die Offizialma- xime gilt (Art. 446 Abs. 3 ZGB), kann das mit den Kinderbelangen befasste Gericht von Amtes wegen Massnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB treffen, auch wenn dies in der Regel auf Antrag eines Elternteils geschieht (BGE 136 III 353 E. 3.3). 1.4 Im Kindesschutzverfahren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO und
- 4 - Art. 446 Abs.1 ZGB). Diese Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen erfolgt im öffentli- chen Interesse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). 1.5 Art. 450 ff. ZGB regelt das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. In- wiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel berück- sichtigt werden können, bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder nach der als kantonales Recht anwendbaren ZPO (Art. 450f ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 6.3). Das kantonale Verfahrensrecht sieht keine eigene Regelung vor und verweist in Art. 118 Abs. 1 EGZGB auf die Bestimmun- gen der ZPO, sodass Art. 317 Abs. 1 ZPO analog anwendbar ist. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Ihm seien nicht alle entscheidrelevanten Unterlagen zur Kenntnis gebracht worden. 2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 53 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 118 EGZGB). Darunter fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismit- tel. Es handelt sich dabei um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (BGE 143 III 65 E. 3.2, 141 V 557 E. 3.1, 140 I 99 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 5A_543/2014 vom 17. März 2015 E. 2.1). Ausfluss des rechtlichen Gehörs ist auch ein Recht auf Akteneinsicht. Laut Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren vor der KESB beteiligten Personen als Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Wird einer Ver- fahrensbeteiligten die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung darauf nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde vom für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.
- 5 - Wer Akteneinsicht wünscht, hat ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Doch spricht nichts dagegen, dass die KESB den Berechtigten die Akten oder einzelne Aktenstücke von sich aus zustellt. Die Verfahrensbeteiligten dürfen sich zum Inhalt der Verfahrens- akten äussern. Setzt die KESB die Verfahrensbeteiligten erst zusammen mit dem Ent- scheid in der Sache über ein bisher geheim gehaltenes Aktenstück in Kenntnis, so liegt eine Gehörsverletzung vor (Auer/Marti, Basler Kommentar, 5. A., N. 3 ff. zu Art. 449b ZGB). 2.3 Soweit aus den Akten ersichtlich, hat der Beschwerdeführer weder vor dem Ent- scheid noch zwischen Erhalt des Entscheids und der Beschwerde Einsicht in die Akten oder die Zustellung des Protokolls verlangt. Bereits aus diesem Grund ist eine Verlet- zung des Akteneinsichtsrechts kaum denkbar. Überdies waren beide Eltern bei der Sit- zung anwesend und hatten mithin Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Sitzung und des dort Besprochenen. Selbst wenn jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, wäre dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Den Parteien wurde der Bericht des AKS vom 7. Oktober 2021 samt Beobachtungsnotizen der Schule sowie das Protokoll der Sitzung vom 11. Oktober 2021 am 17. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitergehende Akteneinsicht haben die vor Kan- tonsgericht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht verlangt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 314a ZGB, da die Kinder vor dem Entscheid nicht angehört worden seien, ohne dass das Alter oder andere wich- tige Gründe dagegen sprechen würden. Da die Kinder bereits mit superprovisorischer Verfügung in die Kinder- und Jugendeinrichtung F _________ platziert worden seien, habe auch keine zeitliche Dringlichkeit vorgelegen, die den Verzicht auf eine Anhörung der Knaben rechtfertigen würde. 3.1 In Kinderbelangen sind nebst den Eltern auch die Kinder persönlich anzuhören (Art. 314a ZGB). Die Anhörung erfolgt grundsätzlich durch die KESB oder eine beauf- tragte Drittperson (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Ältere Kinder haben ein eigenes Mitwirkungs- recht, während kleinere Kinder in der Regel erst auf Antrag – im Sinne eines Beweismit- tels – angehört werden (Bundesgerichtsurteil 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Die Anhörung kann von den Eltern, die Parteistellung haben, beantragt werden, sie findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen statt (Bundesgerichtsurteil 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 131 III 553 E. 1.1). Von der persönlichen Anhörung kann abgesehen werden, wenn das «Alter» oder «andere wichtige Gründe» dagegensprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Der vom Gesetz erwähnte Ausschluss aufgrund des Kindesalters kommt grundsätzlich
- 6 - nur bis zum vollendeten sechsten Altersjahr in Frage, weil ab diesem Schwellenalter nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Kindesanhörung grundsätzlich mög- lich ist (Bundesgerichtsurteil 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Hingegen ist das formallogische Denken erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab diesem Alter entwickelt (BGE 133 III 146 E. 2.4, 131 III 553 E. 1.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_775/2016 vom
17. Januar 2017 E. 3.3, 5A_971/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.1, 5A_354/2015 vom
3. August 2015 E. 3.1, in: FamPra.ch 2015 S. 1004). «Andere wichtige Gründe» können bei Aussageverweigerung des Kindes, befürchteten Repressalien, dauerndem Ausland- aufenthalt oder befürchteter Gesundheitsschädigung vorliegen. Demgegenüber darf die Anhörung des Kindes nicht mit dem Vorwand eines nicht weiter belegten Loyalitätskon- fliktes oder einer bloss möglichen Belastung des Kindes abgelehnt werden (BGE 131 III 553 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3, 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4). 3.2 Die Kinder sind 7 und 9 Jahre alt und mithin in einem Alter, in welchem eine Kindes- anhörung grundsätzlich möglich ist. Eine solche wurde nicht durchgeführt und die KESB legte in ihrem Entscheid keine Gründe dar, weshalb auf eine Kindesanhörung verzichtet wurde. Es findet sich in den Akten zwar ein «Protokoll Situation C _________ (05.2021)» (S. 75), in dem ein Gespräch von H _________ vom AKS mit C _________ im Spital wiedergegeben wird und in dem auch einige Vorfälle mit Mutter und Vater erwähnt wer- den. Indes ist die Massnahme der Platzierung in der Kinder- und Jugendeinrichtung F _________ kein Gesprächspunkt. Bezüglich B _________ findet sich nichts derglei- chen in den Akten. Der Grund für die Fremdplatzierung ist ein laufendes Strafverfahren gegen die Kindsel- tern aufgrund des Verdachts von häuslicher Gewalt. Die Vorwürfe gehen gestützt auf die Strafanzeige dabei sowohl gegen die Kindsmutter, als auch gegen den Kindsvater. Aus der aktenkundigen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ist ersichtlich, dass sich die Vorwürfe nicht auf einen Vorfall der Mutter aus dem Jahre 2019 beschränken und sich, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, auch gegen ihn richten. Gemäss Protokoll der Sitzung/Anhörung vom 11. Oktober 2021 hat die Polizei für die Dauer der Strafuntersuchung eine Platzierung der Kinder in den F _________ empfohlen und wurde den Eltern mitgeteilt, dass die Platzierung bis auf weiteres bzw. mindestens für die Dauer der Strafuntersuchung aufrechterhalten werde, womit sich die Kindeseltern einverstanden erklärt hätten.
- 7 - Die beiden Jungen wurden bereits mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Oktober 2021 (S. 100) in die Kinder- und Jugendeinrichtung F _________ platziert. Es bestand mithin keine Dringlichkeit, die den Verzicht einer Anhörung gerechtfertigt hätte. Immerhin war es der Vorinstanz auch möglich, die Eltern vor dem Entscheid anzuhören. Die Strafakten wurden von der Vorinstanz nicht beigezogen. Die Aussagen der Kinder bezüglich der gegenüber der Schule gemachten Äusserungen zu den Vorfällen bei der Mutter und beim Vater zu Hause sind nicht bekannt. Die Kinder konnten sich gegenüber der KESB weder zu ihren Vorwürfen gegenüber den Eltern noch zu der erfolgten super- provisorischen resp. der beabsichtigten Massnahme äussern. Der Bericht der Erziehungsbeiständin, die Strafanzeige der Schule sowie das Gespräch der AKS Mitar- beiterin mit einem der Kinder im Spital vermögen die Anhörung der beiden Kinder nicht zu ersetzten. Die Anhörung des Kindes dient zudem nicht nur dazu, seine Meinung und seine Aussagen im Rahmen der Entscheidfindung zu berücksichtigen, sondern auch dazu, das Kind zu informieren und allfällige Fragen zu beantworten. Die gegenüber den Strafbehörden gemachten Aussagen der beiden Kinder wurden nicht zu den Akten genommen. Diese Einvernahmen fanden, soweit aus den Akten ersichtlich, unmittelbar nach der Strafanzeige Anfang Oktober statt. Es ist indes anzunehmen, dass sich die Kinder im Rahmen ihrer Aussagen zu den strafrechtlichen Vorwürfen äussern, jedoch nicht zu ihrer Platzierung in der Kinder- und Jugendeinrichtung. Folglich vermag auch der Beizug dieser Akten die Anhörung der Kinder nicht zu ersetzen, wenn diese auch der KESB erlauben würden, sich ein besseres Bild von der Situation zu machen. Die KESB trifft ihren Entscheid grundsätzlich unabhängig vom Strafverfahren und dem Vorgehen der Strafbehörde, was aber nicht bedeutet, dass die Aussagen in diesem Ver- fahren und das Ergebnis der Untersuchung nicht zu berücksichtigen wären. Das Recht auf eine Anhörung steht dem Kind zudem auch dann zu, wenn der Hand- lungsspielraum als gering erachtet wird (Praxisanleitung Kindesschutz, KOKES, Zü- rich/St. Gallen 2017, S. 211). Je schwerwiegender der Eingriff für das Kind ist, desto gewichtiger müssen die Gründe für einen Verzicht auf eine Anhörung sein. Die beiden Kinder wurden von der KESB nicht angehört, was eine Verletzung von Art. 314a ZGB darstellt. Der Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3 Selbst wenn die KESB Bezirk Brig gestützt auf das eingeleitete Strafverfahren und den Verdacht der häuslichen Gewalt in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung von B _________ und C _________ verzichtet hätte, hätte sie das rechtliche Gehör des
- 8 - Beschwerdeführers verletzt. Zwar kann der Beschwerdeführer nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs für seine Kinder geltend machen, indes ist die Begründungspflicht ebenfalls Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Der Entscheid der Behörde hat Erwägungen zu enthalten, aus denen ersichtlich ist, aus welchen Überlegungen sie den Entscheid gefällt hat. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde so, allenfalls entgegen seinem Antrag, entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 II 146 E. 2a). Der Entscheid der KESB Bezirk Brig ist in Sachverhalt und Erwägun- gen unterteilt, wobei die Erwägungen, mit Ausnahme der letzten, ausschliesslich Geset- zesartikel wiedergeben. Art. 314a ZGB wird hierbei nicht erwähnt. Die KESB Bezirk Brig begründet zudem in ihrem Beschluss mit keinem Wort den Entscheid, die Kinder nicht anzuhören. 3.4 Das angefochtene Urteil ist daher bezüglich der Ziffern 1-3 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die vom Gesetz verlangte Anhörung durchführt. Den Kindseltern ist die Gelegenheit einzuräumen, sich zum Resul- tat der Kindesanhörung zu äussern. Nach der erfolgten Kindesanhörung hat die Vo- rinstanz neu zu entscheiden, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, welche es recht- fertigt, die Jungen der Obhut der Eltern zu entziehen und in einer Kinder- und Jugend- einrichtung zu platzieren, oder ob und welche milderen Massnahmen angeordnet wer- den können. Bis zum Vorliegen des neuen Entscheids bleibt die aktuelle Situation, wie sie mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Oktober 2021 angeordnet wurde, auf- rechterhalten. Vorbehalten bleiben Umstände, welche ein sofortiges Handeln erfordern würden.
4. Es bleibt über die Prozesskosten zu befinden. 4.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusam- mengesetzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in bestimmten Fällen eine Kostenverteilung nach Ermessen.
- 9 - So kann das Gericht insbesondere in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungs- grundsätzen abweichen (lit. c). Das Gericht kann gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegen. Dabei vermag allerdings nicht zu genügen, dass der Erstinstanz Fehler unterlaufen sind. Zu denken ist vielmehr an eigentliche «Justizpannen» (Bundesgerichtsurteil 5A_737/2016 vom 27. März 2017 E. 2.3). Ausserdem hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 108 ZPO). Die Kostenauferlegung an den Verursacher erfordert kein Verschulden (Bundesgerichtsurteil 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6). Verursacher können neben den Parteien auch die Vorinstanz, Zeugen oder ein Rechtsvertreter sein (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf, N. 7 zu Art. 108 ZPO). Die KESB muss sich vorhalten lassen, die Kinder nicht persönlich angehört zu haben. Sie hat insoweit den Grund für das Beschwerdeverfahren gesetzt und die unnötigen Ver- fahrenskosten verursacht. Insgesamt erscheint es daher gerechtfertigt, der KESB Bezirk Brig sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen. 4.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach kantonalem Recht und somit für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessfüh- rung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions- Koeffizient von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht sehr umfangreich. Unter Berücksichtigung der genann- ten Kriterien, der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht mit einem grossen Aufwand verbunden war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Fr. 700.-- festzulegen, welche zufolge des Verfahrensausgangs der KESB Bezirk Brig aufzuerlegen sind. Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwachsen.
- 10 - 4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren im Kindes- schutzrecht vor Kantonsgericht zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi- ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschrit- ten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). 4.3.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der eine Parteientschädigung bean- tragt, hat Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeschrift den Sach- verhalt dargelegt und die wesentlichen Rügen vorgebracht, wobei sie sich kurz halten durfte. Ein zweiter Schriftenwechsel oder eine Verhandlung fanden nicht statt. Unter Be- rücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.--, Auslagen und MWST. inklusive, für die berufs- mässige Vertretung angemessen. Die Parteientschädigung ist von der KESB Bezirk Brig zu leisten. 4.3.2 Die anwaltlich vertretene Kindsmutter hat im Rahmen des Verfahrens eine Stel- lungnahme eingereicht, indes keine Rechtsbegehren gestellt und insbesondere keine Parteientschädigung beantragt. Im Geltungsbereich der ZPO wird eine Parteientschädi- gung grundsätzlich nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3, 140 III 444 E. 3.2.2), sodass ihr keine Parteientschädigung zusteht.
- 11 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 11. Oktober 2021 hinsichtlich der Ziffern 1 bis und mit 3 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung entsprechend den Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückgewiesen wird. Bis zum neuen Entscheid gilt die superprovisorische Verfügung der Präsidentin der KESB Bezirk Brig vom 5. Oktober 2021. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 700.-- wer- den der KESB Bezirk Brig auferlegt. 3. Die KESB Bezirk Brig hat X _________ für das kantonsgerichtliche Beschwerde- verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
Sitten, 20. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 21 272
URTEIL VOM 20. JANUAR 2022
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx,
(Kindesschutz) Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Brig vom 11. Oktober 2021
- 2 - Verfahren
A. X _________ und A _________ sind die Eltern von B _________, geb. xxx2012 und C _________, geb. xxx2014. Sie leben getrennt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Brig (KESB Bezirk Brig) für B _________ und C _________ eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeiständin. Am
5. Oktober 2021 reichte die Schulleitung der I _________ gegen die Eltern von B _________ und C _________ Strafanzeige ein. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2021 verfügte die Präsidentin der KESB Bezirk Brig die superprovisorische fürsorgliche Unterbringung der beiden Kinder. Die Kindseltern wurden am 7. Oktober 2021 zu einer Sitzung resp. Anhörung auf den 11. Oktober 2021 vorgeladen. Im Anschluss an die An- hörung erliess die KESB Bezirk Brig nachstehenden Beschluss: 1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung der KES Bezirk Brig vom 5.10.2021 bleibt den Kind- seltern X _________, D _________ und A _________, E _________ das Aufenthaltsbestimmungs- recht (Obhut) über B _________, geb. 10.01.2012 und über C _________, geb. 20.02.2014, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen. 2. B _________ und C _________ werden weiterhin in der Kinder- und Jugendeinrichtung F _________ untergebracht. 3. Das Besuchsrecht der Kindseltern ist unter Vorbehalt der Hausordnung der Kinder- und Jugendein- richtung F _________ nicht eingeschränkt. 4. Die Erziehungsbeistandschaft für B _________ und C _________ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit G _________ vom AKS als Beiständin wird bestätigt. Diese hat die Platzierung zu überwachen. Sie dient den Kindseltern und der Institution als Ansprechpartnerin für alle Fragen. 5. Die Beiständin hat der KESB Bezirk Brig sooft sie es als nötig erachtet, jedoch spätestens vor Weih- nachten 2021 Bericht zu erstatten. 6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. B. Am 11. November 2021 reichte X _________ Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und beantragte die Zustellung einzelner Akten, die Gutheissung der Beschwerde so- wie die Aufhebung des Entscheids der KESB Bezirk Brig. Er führte aus, im Entscheid werde auf Unterlagen verwiesen, die ihm nie zugstellt worden seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter seien die Kinder vor dem Entscheid der KESB Bezirk Brig nicht angehört worden, was Art. 314a ZGB verletze. Er stellte in Frage, ob überhaupt eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege und rügte, dass die KESB Bezirk
- 3 - Brig keine milderen Massnahmen geprüft habe, insbesondere die Möglichkeit ihm als Kindsvater die Obhut zuzuteilen. C. A _________ nahm am 23. November 2021 zur Beschwerde Stellung. Die KESB Bezirk Brig reichte am 25. November 2021 die Akten ein und verzichtete auf eine Stel- lungnahme.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Er- wachsenenschutzbehörde nach Art. 443 ff. ZGB sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB; Art. 117 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 [EGZGB; SGS/VS 211.1]). Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2 EGZGB). 1.2 Der Beschwerdeführer als betroffene Person ist zur Beschwerde legitimiert. Der Entscheid wurde am 12. Oktober 2021 mit A+ versandt. Mit Beschwerde vom
12. November 2021 ist die Eingabe fristgerecht erfolgt. 1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein voll- kommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Än- derung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7085). Weil im Kindesschutzverfahren die Offizialma- xime gilt (Art. 446 Abs. 3 ZGB), kann das mit den Kinderbelangen befasste Gericht von Amtes wegen Massnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB treffen, auch wenn dies in der Regel auf Antrag eines Elternteils geschieht (BGE 136 III 353 E. 3.3). 1.4 Im Kindesschutzverfahren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO und
- 4 - Art. 446 Abs.1 ZGB). Diese Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen erfolgt im öffentli- chen Interesse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). 1.5 Art. 450 ff. ZGB regelt das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. In- wiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel berück- sichtigt werden können, bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder nach der als kantonales Recht anwendbaren ZPO (Art. 450f ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 6.3). Das kantonale Verfahrensrecht sieht keine eigene Regelung vor und verweist in Art. 118 Abs. 1 EGZGB auf die Bestimmun- gen der ZPO, sodass Art. 317 Abs. 1 ZPO analog anwendbar ist. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Ihm seien nicht alle entscheidrelevanten Unterlagen zur Kenntnis gebracht worden. 2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 53 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 118 EGZGB). Darunter fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismit- tel. Es handelt sich dabei um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (BGE 143 III 65 E. 3.2, 141 V 557 E. 3.1, 140 I 99 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 5A_543/2014 vom 17. März 2015 E. 2.1). Ausfluss des rechtlichen Gehörs ist auch ein Recht auf Akteneinsicht. Laut Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren vor der KESB beteiligten Personen als Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Wird einer Ver- fahrensbeteiligten die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung darauf nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde vom für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.
- 5 - Wer Akteneinsicht wünscht, hat ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Doch spricht nichts dagegen, dass die KESB den Berechtigten die Akten oder einzelne Aktenstücke von sich aus zustellt. Die Verfahrensbeteiligten dürfen sich zum Inhalt der Verfahrens- akten äussern. Setzt die KESB die Verfahrensbeteiligten erst zusammen mit dem Ent- scheid in der Sache über ein bisher geheim gehaltenes Aktenstück in Kenntnis, so liegt eine Gehörsverletzung vor (Auer/Marti, Basler Kommentar, 5. A., N. 3 ff. zu Art. 449b ZGB). 2.3 Soweit aus den Akten ersichtlich, hat der Beschwerdeführer weder vor dem Ent- scheid noch zwischen Erhalt des Entscheids und der Beschwerde Einsicht in die Akten oder die Zustellung des Protokolls verlangt. Bereits aus diesem Grund ist eine Verlet- zung des Akteneinsichtsrechts kaum denkbar. Überdies waren beide Eltern bei der Sit- zung anwesend und hatten mithin Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Sitzung und des dort Besprochenen. Selbst wenn jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, wäre dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Den Parteien wurde der Bericht des AKS vom 7. Oktober 2021 samt Beobachtungsnotizen der Schule sowie das Protokoll der Sitzung vom 11. Oktober 2021 am 17. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitergehende Akteneinsicht haben die vor Kan- tonsgericht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht verlangt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 314a ZGB, da die Kinder vor dem Entscheid nicht angehört worden seien, ohne dass das Alter oder andere wich- tige Gründe dagegen sprechen würden. Da die Kinder bereits mit superprovisorischer Verfügung in die Kinder- und Jugendeinrichtung F _________ platziert worden seien, habe auch keine zeitliche Dringlichkeit vorgelegen, die den Verzicht auf eine Anhörung der Knaben rechtfertigen würde. 3.1 In Kinderbelangen sind nebst den Eltern auch die Kinder persönlich anzuhören (Art. 314a ZGB). Die Anhörung erfolgt grundsätzlich durch die KESB oder eine beauf- tragte Drittperson (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Ältere Kinder haben ein eigenes Mitwirkungs- recht, während kleinere Kinder in der Regel erst auf Antrag – im Sinne eines Beweismit- tels – angehört werden (Bundesgerichtsurteil 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Die Anhörung kann von den Eltern, die Parteistellung haben, beantragt werden, sie findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen statt (Bundesgerichtsurteil 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 131 III 553 E. 1.1). Von der persönlichen Anhörung kann abgesehen werden, wenn das «Alter» oder «andere wichtige Gründe» dagegensprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Der vom Gesetz erwähnte Ausschluss aufgrund des Kindesalters kommt grundsätzlich
- 6 - nur bis zum vollendeten sechsten Altersjahr in Frage, weil ab diesem Schwellenalter nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Kindesanhörung grundsätzlich mög- lich ist (Bundesgerichtsurteil 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Hingegen ist das formallogische Denken erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab diesem Alter entwickelt (BGE 133 III 146 E. 2.4, 131 III 553 E. 1.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_775/2016 vom
17. Januar 2017 E. 3.3, 5A_971/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.1, 5A_354/2015 vom
3. August 2015 E. 3.1, in: FamPra.ch 2015 S. 1004). «Andere wichtige Gründe» können bei Aussageverweigerung des Kindes, befürchteten Repressalien, dauerndem Ausland- aufenthalt oder befürchteter Gesundheitsschädigung vorliegen. Demgegenüber darf die Anhörung des Kindes nicht mit dem Vorwand eines nicht weiter belegten Loyalitätskon- fliktes oder einer bloss möglichen Belastung des Kindes abgelehnt werden (BGE 131 III 553 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3, 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4). 3.2 Die Kinder sind 7 und 9 Jahre alt und mithin in einem Alter, in welchem eine Kindes- anhörung grundsätzlich möglich ist. Eine solche wurde nicht durchgeführt und die KESB legte in ihrem Entscheid keine Gründe dar, weshalb auf eine Kindesanhörung verzichtet wurde. Es findet sich in den Akten zwar ein «Protokoll Situation C _________ (05.2021)» (S. 75), in dem ein Gespräch von H _________ vom AKS mit C _________ im Spital wiedergegeben wird und in dem auch einige Vorfälle mit Mutter und Vater erwähnt wer- den. Indes ist die Massnahme der Platzierung in der Kinder- und Jugendeinrichtung F _________ kein Gesprächspunkt. Bezüglich B _________ findet sich nichts derglei- chen in den Akten. Der Grund für die Fremdplatzierung ist ein laufendes Strafverfahren gegen die Kindsel- tern aufgrund des Verdachts von häuslicher Gewalt. Die Vorwürfe gehen gestützt auf die Strafanzeige dabei sowohl gegen die Kindsmutter, als auch gegen den Kindsvater. Aus der aktenkundigen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ist ersichtlich, dass sich die Vorwürfe nicht auf einen Vorfall der Mutter aus dem Jahre 2019 beschränken und sich, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, auch gegen ihn richten. Gemäss Protokoll der Sitzung/Anhörung vom 11. Oktober 2021 hat die Polizei für die Dauer der Strafuntersuchung eine Platzierung der Kinder in den F _________ empfohlen und wurde den Eltern mitgeteilt, dass die Platzierung bis auf weiteres bzw. mindestens für die Dauer der Strafuntersuchung aufrechterhalten werde, womit sich die Kindeseltern einverstanden erklärt hätten.
- 7 - Die beiden Jungen wurden bereits mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Oktober 2021 (S. 100) in die Kinder- und Jugendeinrichtung F _________ platziert. Es bestand mithin keine Dringlichkeit, die den Verzicht einer Anhörung gerechtfertigt hätte. Immerhin war es der Vorinstanz auch möglich, die Eltern vor dem Entscheid anzuhören. Die Strafakten wurden von der Vorinstanz nicht beigezogen. Die Aussagen der Kinder bezüglich der gegenüber der Schule gemachten Äusserungen zu den Vorfällen bei der Mutter und beim Vater zu Hause sind nicht bekannt. Die Kinder konnten sich gegenüber der KESB weder zu ihren Vorwürfen gegenüber den Eltern noch zu der erfolgten super- provisorischen resp. der beabsichtigten Massnahme äussern. Der Bericht der Erziehungsbeiständin, die Strafanzeige der Schule sowie das Gespräch der AKS Mitar- beiterin mit einem der Kinder im Spital vermögen die Anhörung der beiden Kinder nicht zu ersetzten. Die Anhörung des Kindes dient zudem nicht nur dazu, seine Meinung und seine Aussagen im Rahmen der Entscheidfindung zu berücksichtigen, sondern auch dazu, das Kind zu informieren und allfällige Fragen zu beantworten. Die gegenüber den Strafbehörden gemachten Aussagen der beiden Kinder wurden nicht zu den Akten genommen. Diese Einvernahmen fanden, soweit aus den Akten ersichtlich, unmittelbar nach der Strafanzeige Anfang Oktober statt. Es ist indes anzunehmen, dass sich die Kinder im Rahmen ihrer Aussagen zu den strafrechtlichen Vorwürfen äussern, jedoch nicht zu ihrer Platzierung in der Kinder- und Jugendeinrichtung. Folglich vermag auch der Beizug dieser Akten die Anhörung der Kinder nicht zu ersetzen, wenn diese auch der KESB erlauben würden, sich ein besseres Bild von der Situation zu machen. Die KESB trifft ihren Entscheid grundsätzlich unabhängig vom Strafverfahren und dem Vorgehen der Strafbehörde, was aber nicht bedeutet, dass die Aussagen in diesem Ver- fahren und das Ergebnis der Untersuchung nicht zu berücksichtigen wären. Das Recht auf eine Anhörung steht dem Kind zudem auch dann zu, wenn der Hand- lungsspielraum als gering erachtet wird (Praxisanleitung Kindesschutz, KOKES, Zü- rich/St. Gallen 2017, S. 211). Je schwerwiegender der Eingriff für das Kind ist, desto gewichtiger müssen die Gründe für einen Verzicht auf eine Anhörung sein. Die beiden Kinder wurden von der KESB nicht angehört, was eine Verletzung von Art. 314a ZGB darstellt. Der Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3 Selbst wenn die KESB Bezirk Brig gestützt auf das eingeleitete Strafverfahren und den Verdacht der häuslichen Gewalt in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung von B _________ und C _________ verzichtet hätte, hätte sie das rechtliche Gehör des
- 8 - Beschwerdeführers verletzt. Zwar kann der Beschwerdeführer nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs für seine Kinder geltend machen, indes ist die Begründungspflicht ebenfalls Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Der Entscheid der Behörde hat Erwägungen zu enthalten, aus denen ersichtlich ist, aus welchen Überlegungen sie den Entscheid gefällt hat. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde so, allenfalls entgegen seinem Antrag, entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 II 146 E. 2a). Der Entscheid der KESB Bezirk Brig ist in Sachverhalt und Erwägun- gen unterteilt, wobei die Erwägungen, mit Ausnahme der letzten, ausschliesslich Geset- zesartikel wiedergeben. Art. 314a ZGB wird hierbei nicht erwähnt. Die KESB Bezirk Brig begründet zudem in ihrem Beschluss mit keinem Wort den Entscheid, die Kinder nicht anzuhören. 3.4 Das angefochtene Urteil ist daher bezüglich der Ziffern 1-3 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die vom Gesetz verlangte Anhörung durchführt. Den Kindseltern ist die Gelegenheit einzuräumen, sich zum Resul- tat der Kindesanhörung zu äussern. Nach der erfolgten Kindesanhörung hat die Vo- rinstanz neu zu entscheiden, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, welche es recht- fertigt, die Jungen der Obhut der Eltern zu entziehen und in einer Kinder- und Jugend- einrichtung zu platzieren, oder ob und welche milderen Massnahmen angeordnet wer- den können. Bis zum Vorliegen des neuen Entscheids bleibt die aktuelle Situation, wie sie mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Oktober 2021 angeordnet wurde, auf- rechterhalten. Vorbehalten bleiben Umstände, welche ein sofortiges Handeln erfordern würden.
4. Es bleibt über die Prozesskosten zu befinden. 4.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusam- mengesetzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in bestimmten Fällen eine Kostenverteilung nach Ermessen.
- 9 - So kann das Gericht insbesondere in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungs- grundsätzen abweichen (lit. c). Das Gericht kann gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegen. Dabei vermag allerdings nicht zu genügen, dass der Erstinstanz Fehler unterlaufen sind. Zu denken ist vielmehr an eigentliche «Justizpannen» (Bundesgerichtsurteil 5A_737/2016 vom 27. März 2017 E. 2.3). Ausserdem hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 108 ZPO). Die Kostenauferlegung an den Verursacher erfordert kein Verschulden (Bundesgerichtsurteil 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6). Verursacher können neben den Parteien auch die Vorinstanz, Zeugen oder ein Rechtsvertreter sein (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf, N. 7 zu Art. 108 ZPO). Die KESB muss sich vorhalten lassen, die Kinder nicht persönlich angehört zu haben. Sie hat insoweit den Grund für das Beschwerdeverfahren gesetzt und die unnötigen Ver- fahrenskosten verursacht. Insgesamt erscheint es daher gerechtfertigt, der KESB Bezirk Brig sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen. 4.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach kantonalem Recht und somit für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessfüh- rung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions- Koeffizient von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht sehr umfangreich. Unter Berücksichtigung der genann- ten Kriterien, der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht mit einem grossen Aufwand verbunden war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Fr. 700.-- festzulegen, welche zufolge des Verfahrensausgangs der KESB Bezirk Brig aufzuerlegen sind. Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwachsen.
- 10 - 4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren im Kindes- schutzrecht vor Kantonsgericht zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi- ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschrit- ten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). 4.3.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der eine Parteientschädigung bean- tragt, hat Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeschrift den Sach- verhalt dargelegt und die wesentlichen Rügen vorgebracht, wobei sie sich kurz halten durfte. Ein zweiter Schriftenwechsel oder eine Verhandlung fanden nicht statt. Unter Be- rücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.--, Auslagen und MWST. inklusive, für die berufs- mässige Vertretung angemessen. Die Parteientschädigung ist von der KESB Bezirk Brig zu leisten. 4.3.2 Die anwaltlich vertretene Kindsmutter hat im Rahmen des Verfahrens eine Stel- lungnahme eingereicht, indes keine Rechtsbegehren gestellt und insbesondere keine Parteientschädigung beantragt. Im Geltungsbereich der ZPO wird eine Parteientschädi- gung grundsätzlich nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3, 140 III 444 E. 3.2.2), sodass ihr keine Parteientschädigung zusteht.
- 11 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 11. Oktober 2021 hinsichtlich der Ziffern 1 bis und mit 3 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung entsprechend den Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückgewiesen wird. Bis zum neuen Entscheid gilt die superprovisorische Verfügung der Präsidentin der KESB Bezirk Brig vom 5. Oktober 2021. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 700.-- wer- den der KESB Bezirk Brig auferlegt. 3. Die KESB Bezirk Brig hat X _________ für das kantonsgerichtliche Beschwerde- verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
Sitten, 20. Januar 2022